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   BGH, 24.05.1962 - KZR 4/61   

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https://dejure.org/1962,1007
BGH, 24.05.1962 - KZR 4/61 (https://dejure.org/1962,1007)
BGH, Entscheidung vom 24.05.1962 - KZR 4/61 (https://dejure.org/1962,1007)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 1962 - KZR 4/61 (https://dejure.org/1962,1007)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Vorliegen eines warenzeichenmäßigen Gebrauchs - Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion eines Warenzeichens - Herstellung von Ersatzteilen oder Zubehörteilen zu Erzeugnissen eines Wettbewerbers - Begriff der Diskriminierung nach § 26 Abs. 2 des Gesetzes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 1567
  • MDR 1962, 799
  • GRUR 1962, 537
  • DB 1962, 1043
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 12.11.1957 - I ZR 44/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.05.1962 - KZR 4/61
    Dem Verkehr bietet sich daher kein Anhaltspunkt, der ihn mit der erforderlichen Klarheit erkennen ließe, daß das Ersatzstück nicht aus dem Betriebe der Zeicheninhaberin oder einem mit ihr verbundenen Betriebe herrührt und nicht mit Billigung der Klägerin zum Verkauf gelangt (vgl. dazu RGZ 95, 209, 211 - Pfaff; BGH GRUR 1958, 343, 344 - Bohnergerät).

    Eine Unlauterkeit nach dieser Vorschrift kann ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn und soweit die Bezugnahme sich zur Aufklärung des Publikums über Zweck und Verwendbarkeit eines erlaubtermaßen hergestellten Ersatzteils zu einem fremden Erzeugnis nicht vermeiden läßt (BGH GRUR 1958, 343, 344 - Bohnergerät, nuw.Nachw.).

    Die Ausführungen von Reimer an der genannten Stelle, bei denen überdies die Entscheidung BGH GRUR 1958, 343 - Bohnergerät - noch nicht berücksichtigt werden konnte, beziehen sich nicht auf einen solchen Gebrauch.

    Nach den Grundsätzen, die für die Herstellung von Ersatzteilen für fremde Erzeugnisse gelten und auf welche die Revision sich im vorliegenden Zusammenhang beruft, kann jedenfalls ungeachtet der Vertriebsmethoden, die der Hersteller des Gesamterzeugnisses für die von ihm selbst angebotenen Ersatzteile anwendet, nicht von dem in der Rechtsprechung seit jeher aufgestellten Erfordernis abgegangen werden, daß der Hersteller von Ersatzteilen, der hierbei auf ein Warenzeichen des Herstellers des Gesamterzeugnisses Bezug nimmt, durch die Art und Weise der Ankündigung auch dem unbefangenen Durchschnittsverbraucher unzweideutig erkennbar machen muß, bei dem Zeichen handele es sich um eine bloße Bestimmungsangabe und bei der angekündigten Ware um eine andere als die des Zeicheninhabers (RGZ 95, 209, 211 - Pfaff; RGZ 161, 29 ff - Elektrizitätszähler; BGH GRUR 1958, 343, 344 - Bohnergerät).

  • BGH, 17.09.1957 - I ZR 105/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.05.1962 - KZR 4/61
    Das Berufungsgericht befindet sich hierbei im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 13, 244, 253 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] - Cupresa; BGH GRUR 1955, 251 - Silberal; BGH GRUR 1957, 372, 373 - 2 DRP; BGH GRUR 1957, 358, 359 - "Kölnisch Eis"; BGH GRUR 1958, 39, 40 - Rosenheimer Gummimäntel; BGH GRUR 1960, 567 - Kunstglas; BGH GRUR 1961, 538 - Feldstecher).

    Darauf, ob die nachgebauten Ersatzteile tatsächlich den sogenannten "Original"-Teilen ebenbürtig sind, kommt es für die Anwendung des § 3 UWG nicht an; denn auch ein wirklich gebotener Vorteil darf nicht durch eine unrichtige Angabe - wie hier durch einen der Wahrheit nicht entsprechenden Herkunftshinweis - verlautbart werden (RGZ 96, 242, 243; RG GRUR 1940, 585, 587; BGH GRUR 1958, 39, 40 - Rosenheimer Gummimäntel; BGH GRUR 1961, 361 - Hautleim; ferner Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 8. Aufl. § 3 UWG Anm. 37 38).

  • RG, 25.03.1919 - II 307/18

    Zulässigkeit der Verwendung eines fremden Wortzeichens zur Angabe über die

    Auszug aus BGH, 24.05.1962 - KZR 4/61
    Dem Verkehr bietet sich daher kein Anhaltspunkt, der ihn mit der erforderlichen Klarheit erkennen ließe, daß das Ersatzstück nicht aus dem Betriebe der Zeicheninhaberin oder einem mit ihr verbundenen Betriebe herrührt und nicht mit Billigung der Klägerin zum Verkauf gelangt (vgl. dazu RGZ 95, 209, 211 - Pfaff; BGH GRUR 1958, 343, 344 - Bohnergerät).

    Nach den Grundsätzen, die für die Herstellung von Ersatzteilen für fremde Erzeugnisse gelten und auf welche die Revision sich im vorliegenden Zusammenhang beruft, kann jedenfalls ungeachtet der Vertriebsmethoden, die der Hersteller des Gesamterzeugnisses für die von ihm selbst angebotenen Ersatzteile anwendet, nicht von dem in der Rechtsprechung seit jeher aufgestellten Erfordernis abgegangen werden, daß der Hersteller von Ersatzteilen, der hierbei auf ein Warenzeichen des Herstellers des Gesamterzeugnisses Bezug nimmt, durch die Art und Weise der Ankündigung auch dem unbefangenen Durchschnittsverbraucher unzweideutig erkennbar machen muß, bei dem Zeichen handele es sich um eine bloße Bestimmungsangabe und bei der angekündigten Ware um eine andere als die des Zeicheninhabers (RGZ 95, 209, 211 - Pfaff; RGZ 161, 29 ff - Elektrizitätszähler; BGH GRUR 1958, 343, 344 - Bohnergerät).

  • BGH, 28.03.1996 - I ZR 39/94

    Verbrauchsmaterialien - Rufausbeutung

    Es wird bei Original-Teilen nach der Lebenserfahrung aber erwartet, daß diese entweder auf Anweisung des Herstellers der Hauptware unter Verwendung seiner Erfahrungen von Zulieferanten hergestellt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.1962 - KZR 4/61, GRUR 1962, 537, 540 - Radkappe) oder daß dieser zumindest mit seinem Namen und Ruf für die Güte dieser Teile einsteht (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl., § 3 Rdn. 349 m.w.N.).

    Für die Annahme einer Rufausbeutung kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, ob die Produkte des Drittanbieters mit denen des Original-Herstellers gleichwertig sind (vgl. BGH GRUR 1962, 537, 543 - Radkappe - für die Anwendung des § 3 UWG).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bislang lediglich entschieden worden, daß die Übernahme fremder Ersatzteile-Bestell-Nummern des Original-Herstellers als eigene den Vertrieb der Ersatzteile wettbewerbswidrig machen könne (so unter dem Gesichtspunkt der Irreführung BGH GRUR 1956, 553, 557 f. - Coswig; 1962, 537, 542 f. - Radkappe).

    Offengeblieben ist dagegen die hier zur Entscheidung anstehende Frage, ob die Gegenüberstellung der beiderseitigen Bestell-Nummern als unlauter zu werten ist (BGH GRUR 1962, 537, 543 re. Sp. - Radkappe; bejahend für die Gegenüberstellung von Bestellzeichen ÖOGH GRUR Int. 1994, 357, 358 - Rohrverschraubungen; zustimmend Baumbach/Hefermehl aaO. § 1 Rdn. 550).

  • BGH, 26.04.1968 - I ZR 65/66

    Möglichkeit der jederzeitigen Lieferung von Schneideinsätzen durch Mitbewerber im

    Damit knüpft es ersichtlich an die für das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung an (vgl. BGH GRUR 1958, 343 - Bohnergerät; 1956, 553, 558 - Coswig; 1962, 537, 540 - Radkappen; vgl. auch BGHZ 27, 264, 268 [BGH 22.04.1958 - I ZR 67/57] - Programmhefte; 41, 55, 60 - Klemmbausteine).

    Unter dem Gesichtspunktder Irreführung ist deren Mitbenutzung insbesondere dann beanstandet worden, wenn in einer Branche jeder Hersteller seine eigenen, von denen anderer abweichenden Typenbezeichnungen benutzt, wenn daher ein Teil der Kunden - wie im Streitfall - mit bestimmten Typenbezeichnungen gewisse, über die bloße gattungsmäßige Warenbezeichnung hinausgehende Herkunftsvorstellungen verbindet und durch die Verwendung gleicher Bezeichnungen zu der Annahme verleitet werden könnte, die so gekennzeichneten Teile stammten, wenn nicht als Original-Ersatzteile aus dem gleichen Betrieb, so doch aus einem mit der Klägerin in geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen stehenden Unternehmen, und wenn die Benutzung anderer, nicht verwechslungsfähiger Bezeichnungen ohne weiteren zumutbar ist (BGH GRUR 1956, 553, 557 - Coswig; vgl. auch GRUR 1962, 537, 542 f - Radkappe).

  • LG Hamburg, 16.02.2000 - 315 O 25/99

    Werbung mit sog. banner-ads bei Internet-Suchmaschinen ist unzulässig und

    Hierdurch nutzt die Beklagte zu 1) den guten Ruf und die Werbekraft der Waren der Klägerinnen zu 1) und zu 4) bewußt als Vorspann für eigene wirtschaftliche Zwecke aus, insbesondere zur Empfehlung von Produkten, die zu einem Teil zwar ursprünglich von den Klägerinnen zu 1) und zu 4) herrührten, sich aber außerhalb des lizensierten exklusiven Vertriebssystems der Klägerinnen befinden, die zum anderen Teil aber auch von Wettbewerbern der Klägerinnen zu 1) und zu 4) stammen (vergleiche: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.1963 - Ib ZR 104/62 -, BGHZ 40, 391, 398 - Stahlexport; Urteil vom 09.12.1982 - Ib 133/80 -, BGHZ 86, 90, 95 - Rolls-Royce; Urteil vom 24.05.1962 - K ZR 4/61 - GRUR 1962, 537, 540 - Radkappe; Urteil vom 12.02.1969 - I ZR 137/66 -, GRUR 1969, 413, 414 und 415- Angélique II; Urteil vom 13.11.1997- I ZR 159/95 -, WRP 1998, 381, 382 und 383 - Farbkennummern; Urteil vom 11.07.1952-I ZR 129/51 -, GRUR 1953, 40, 41 - Gold-Zack; Reichsgericht, Urteil vom 12.02.1934 - II 243/33 -, RGZ 143, 362, 366 - Bromural; Urteil vom 21.12.1934 - II 212/34 - RGZ 146, 247, 249 - Maccaroni).
  • BGH, 08.11.1972 - I ZR 25/71

    Herstellung und Vertrieb von Kosmetika unter der Bezeichnung "TABAC-ORIGINAL" -

    Zwar kann derjenige, der ein Erzeugnis auf den Markt bringt, über den Rahmen des § 13 Abs. 3 UWG hinaus auch für ein wettbewerbswidriges Verhalten der das Erzeugnis vertreibenden Einzelhändler in Anspruch genommen werden, wenn er deren Wettbewerbsverstoß durch sein eigenes Verhalten gefördert oder gar erst ermöglicht hat (BGH GRUR 1965, 485, 488 zu IV 2 m.w.Nachw. - Versehrten-Betrieb; 1962, 537, 543 zu II 2 b - Radkappe).
  • BGH, 30.10.1968 - I ZR 115/66
    Zwar ist ein zeichenmäßiger Gebrauch schon zu bejahen, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in der Kennzeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt und annimmt, die Kennzeichnung diene zur Unterscheidung dieser Ware von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft (BGH GRUR 1968, 148 f - Zwillingsfrischbeutel; 1962, 537, 539 - Radkappe; 1962, 647 f - Strumpf-Zentrale).
  • BGH, 13.06.1978 - KZR 14/77

    Klage auf Unterlassung der Bezeichnung als B.-Händler oder B.-Werkstatt im

    Ohne vertragliche Grundlage stehen ihr solche Rechte und Befugnisse nicht zu (vgl. SenUrt. v. 24.5.62 - KZR 4/61, LM WZG § 24 Nr. 51).
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